Aufbau und Zweck des Grundbuches
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Der gute Glaube an den Inhalt des Grundbuches
Ist im Grundbuch für jemanden ein Recht eingetragen, so wird
vermutet, daß ihm das Recht zusteht. Der oder die eingetragene
Berechtigte braucht danach im Streitfall sein Recht nicht zu
beweisen, sondern es ist Sache des Gegners, das Gegenteil zu
beweisen. Ist ein im Grundbuch eingetragenes Recht gelöscht, so
wird vermutet, daß das Recht nicht besteht.
Weiter gilt zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem
Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht (z. B. ein
Pfandrecht an einer Hypothek) erwirbt, der Inhalt des Grundbuches
als richtig, es sei denn, daß ein Widerspruch (siehe
Seite 1) gegen die Richtigkeit eingetragen oder die
Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Wenn in dem eingangs erwähnten
Fall die eingetragenen gesetzlichen Erben vor Eintragung des
Widerspruchs das Grundstück verkaufen und das Eigentum auf den
Erwerber übertragen, so wird der Erwerber mit der Eintragung
Eigentümer. Gleichzeitig verliert der nicht eingetragene
Testamentserbe sein Eigentum. Man kann sich daher auf den Inhalt
des Grundbuches insoweit verlassen, daß eingetragene Rechte
bestehen oder nicht eingetragene, aber eintragungsfähige Rechte
nicht bestehen. Das gilt allerdings nicht für Rechte, die nicht
im Grundbuch eingetragen werden können, aber gleichwohl
gewissermaßen am Grundstück haften (z. B. Anliegerbeiträge, öffentlich-rechtliche
Baubeschränkungen und Baulasten).
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Quelle: Faltblatt "Was Sie über das Grundbuch
wissen sollten", herausgegeben vom Justizministerium für des
Landes Nordrhein-Westfalen |
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