Informationen zum Beruf des Rechtspflegers


 

 

 


Rechtspfleger / Rechtspflegerin

 

Bewerbung:
Bei dem zuständigen Oberlandesgericht (für Nordrhein-Westfalen: OLG Hamm, OLG Düsseldorf oder OLG Köln)
oder bei der zuständigen Landesjustizverwaltung

Einstellung:
1. April (Berlin); 1. August (Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein); 1. September (Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland); 1. Oktober (Berlin); nach Bedarf (Hamburg, neue Bundesländer)

Einstellungsvorausetzung:
Abitur oder Fachhochschulreife

Einstellungskapazität:
Durchschnittlich 550 je Jahr

Ausbildungsorte:
Fachhochschulen der Länder, Fachbereich Rechtspflege (für Nordrhein-Westfalen: FHR Bad Münstereifel)

Ausbildung:
Aufgrund der Änderung des Rechtspflegergesetzes vom August 1976 vermittelt der dreijährige Vorbereitungsdienst in einem Studiengang an einer Fachhochschule wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden (mindestens 18 Monate). Hinzu kommen berufspraktische Studienzeiten (mindestens 12 Monate), die in den Schwerpunktbereichen der Rechtspflegertätigkeit die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln. Dadurch soll der Rechtspfleger befähigt werden, selbständig auf den ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgabengebieten der Rechtspflege Lebenssachverhalte zu erfassen, zu klären und zu ordnen, wirtschaftliche, soziale und rechtspolititische Zusammenhänge zu verstehen, Verfahren gesetzmäßig und mit praktischem Geschick zu betreiben, Rechtsfragen zu erkennen und zu lösen, sachgerechte Entscheidungen zu treffen und sie allgemein verständlich zu begründen.
Im theoretischen, wissenschaftlich ausgerichteten Teil werden insbesondere folgende Rechtsgebiete gelehrt: Bürgerliches Recht einschließlich Familien- und Erbrecht, Zivilprozeß- und Zwangsvollstreckungsrecht, Handelsrecht einschließlich Registerrecht, Grundbuchrecht, Betreuungsrecht, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Zwangsversteigerungsrecht, Insolvenzrecht, Kostenrecht.

Berufsmöglichkeiten / Tätigkeitsbereiche:
Der Rechtspfleger ist bei den Gerichten der Zivil-, Straf- und Arbeitsgerichtsbarkeit, bei den Staatsanwaltschaften und beim Bundespatentgericht tätig. Er nimmt dort die ihm durch das Rechtspflegergesetz übertragenen Aufgaben wahr. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um ehemals richterliche Geschäfte. Besonders viele Aufgaben sind in der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf den Rechtspfleger übertragen worden. Hier gibt es ganze Sachgebiete, in denen der Richter -abgesehen von Ausnahmen- nur noch im Rechtsmittelverfahren entscheidet. Der Rechtspfleger ist aber auch in vielen anderen Rechtsgebieten mit der Wahrnehmung verantwortungsvoller Aufgaben betraut.

Durch die Übertragung fester Aufgabenbereiche ist der Rechtspfleger ein selbständiges Organ der Rechtspflege. In den ihm nach dem Rechtspflegergesetz übertragenen Angelegenheiten ist er bei seinen Entscheidungen nur dem Gesetz unterworfen und grundsätzlich sachlich unabhängig. Er ist nicht von sachlichen Weisungen Dienstvorgesetzter abhängig und erledigt die ihm übertragenen Aufgaben nach den bestehenden Verfahrensordnungen und Gesetzen in eigener Verantwortung. Allerdings ist der Rechtspfleger im Unterschied zum Richter nicht persönlich unabhängig, d.h. er ist an Dienstzeiten gebunden (Anwesen- heitspflicht). Er gehört als Beamter dem gehobenen Justizdienst an, dessen Beförderungsskala vom Inspektor bis zum Oberamtsrat reicht. Neben den eigentlichen Rechtspflegertätigkeiten nehmen Beamte des gehobenen Justizdienstes oftmals herausgehobene Funktionen in der Justizverwaltung wahr.

Quelle:
Studien- und Berufswahl, herausgegeben von der Bundesanstalt für Arbeit
 

 

Weitere Informationen:
- Blätter zur Berufskunde >Rechtspfleger< 2 - VII C 30 -
- Die Personalabteilungen der ortsansässigen Justizverwaltungen.
- Wissenswertes über Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger