Rechtspfleger / Rechtspflegerin
Bewerbung:
Bei dem zuständigen Oberlandesgericht (für Nordrhein-Westfalen:
OLG Hamm, OLG Düsseldorf oder OLG Köln)
oder bei der zuständigen Landesjustizverwaltung
Einstellung:
1. April (Berlin); 1. August (Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Saarland, Schleswig-Holstein); 1. September (Baden-Württemberg,
Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland); 1. Oktober (Berlin);
nach Bedarf (Hamburg, neue Bundesländer)
Einstellungsvorausetzung:
Abitur oder Fachhochschulreife
Einstellungskapazität:
Durchschnittlich 550 je Jahr
Ausbildungsorte:
Fachhochschulen der Länder, Fachbereich Rechtspflege (für
Nordrhein-Westfalen: FHR Bad Münstereifel)
Ausbildung:
Aufgrund der Änderung des Rechtspflegergesetzes vom August 1976
vermittelt der dreijährige Vorbereitungsdienst in einem
Studiengang an einer Fachhochschule wissenschaftliche
Erkenntnisse und Methoden (mindestens 18 Monate). Hinzu kommen
berufspraktische Studienzeiten (mindestens 12 Monate), die in den
Schwerpunktbereichen der Rechtspflegertätigkeit die
berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln. Dadurch
soll der Rechtspfleger befähigt werden, selbständig auf den ihm
gesetzlich zugewiesenen Aufgabengebieten der Rechtspflege
Lebenssachverhalte zu erfassen, zu klären und zu ordnen,
wirtschaftliche, soziale und rechtspolititische Zusammenhänge zu
verstehen, Verfahren gesetzmäßig und mit praktischem Geschick
zu betreiben, Rechtsfragen zu erkennen und zu lösen,
sachgerechte Entscheidungen zu treffen und sie allgemein verständlich
zu begründen.
Im theoretischen, wissenschaftlich ausgerichteten Teil werden
insbesondere folgende Rechtsgebiete gelehrt: Bürgerliches Recht
einschließlich Familien- und Erbrecht, Zivilprozeß- und
Zwangsvollstreckungsrecht, Handelsrecht einschließlich
Registerrecht, Grundbuchrecht, Betreuungsrecht, Freiwillige
Gerichtsbarkeit, Zwangsversteigerungsrecht, Insolvenzrecht,
Kostenrecht.
Berufsmöglichkeiten / Tätigkeitsbereiche:
Der Rechtspfleger ist bei den Gerichten der Zivil-, Straf- und
Arbeitsgerichtsbarkeit, bei den Staatsanwaltschaften und beim
Bundespatentgericht tätig. Er nimmt dort die ihm durch das
Rechtspflegergesetz übertragenen Aufgaben wahr. Dabei handelt es
sich im Wesentlichen um ehemals richterliche Geschäfte.
Besonders viele Aufgaben sind in der freiwilligen Gerichtsbarkeit
auf den Rechtspfleger übertragen worden. Hier gibt es ganze
Sachgebiete, in denen der Richter -abgesehen von Ausnahmen- nur
noch im Rechtsmittelverfahren entscheidet. Der Rechtspfleger ist
aber auch in vielen anderen Rechtsgebieten mit der Wahrnehmung
verantwortungsvoller Aufgaben betraut.
Durch die Übertragung fester Aufgabenbereiche ist der
Rechtspfleger ein selbständiges Organ der Rechtspflege. In den
ihm nach dem Rechtspflegergesetz übertragenen Angelegenheiten
ist er bei seinen Entscheidungen nur dem Gesetz unterworfen und
grundsätzlich sachlich unabhängig. Er ist nicht von sachlichen
Weisungen Dienstvorgesetzter abhängig und erledigt die ihm übertragenen
Aufgaben nach den bestehenden Verfahrensordnungen und Gesetzen in
eigener Verantwortung. Allerdings ist der Rechtspfleger im
Unterschied zum Richter nicht persönlich unabhängig, d.h. er
ist an Dienstzeiten gebunden (Anwesen- heitspflicht). Er gehört
als Beamter dem gehobenen Justizdienst an, dessen Beförderungsskala
vom Inspektor bis zum Oberamtsrat reicht. Neben den eigentlichen
Rechtspflegertätigkeiten nehmen Beamte des gehobenen
Justizdienstes oftmals herausgehobene Funktionen in der
Justizverwaltung wahr.
Quelle: Studien- und Berufswahl, herausgegeben von der Bundesanstalt für Arbeit |
Weitere Informationen:
- Blätter zur Berufskunde >Rechtspfleger< 2 - VII C 30 -
- Die Personalabteilungen der ortsansässigen Justizverwaltungen.
- Wissenswertes über
Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger