![]() |
"Rechtspfleger? - Noch nie gehört!"
Das ist oft die Antwort auf die Frage: "Wer oder was ist
ein Rechtspfleger?" Dies ist deshalb erstaunlich, weil die Bürgerinnen
und Bürger, wenn sie heute das Gericht in einer
Rechtsangelegenheit aufsuchen, eher einer Rechtspflegerin oder
einem Rechtspfleger begegnen werden als z. B. einer Richterin
oder einem Richter. Das Richteramt hat es in unserem
Gerichtswesen stets gegeben. Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger
als Organ der Rechtspflege sind aber noch verhältnismäßig jung.
Zwar taucht in landesrechtlichen Bestrebungen, die Richterschaft
zu entlasten, der Begriff Rechtspfleger erstmals schon im Jahre
1928 auf. Aber erst nach dem Zweiten Weltkrieg hat dieses Amt
seine gesetzliche Anerkennung gefunden. Rechtspflegerinnen und
Rechtspfleger nehmen heute zum größten Teil bei Gericht solche
Aufgaben wahr, die nach früherem Recht von Richterinnen und
Richtern zu erledigen waren. Sie gehören zwar nicht der
Richterschaft, sondern dem gehobenen Justizdienst an, aber bei
der Ausführung ihrer Rechtspflegeraufgaben sind sie sachlich
unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden.
Von den bei Gericht zu erledigenden Aufgaben sind insbesondere
in vollem Umfange auf die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger übertragen:
Abgesehen von bestimmten Aufgaben, die Richterinnen und
Richtern vorbehalten sind,
nehmen sie in eigener Zuständigkeit u. a. wahr:
Daneben sind Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger noch für
eine Reihe von weiteren Angelegenheiten auf dem Gebiet des bürgerlichen
Rechts und des Strafrechts - dort insbesondere im Bereich der
Strafvollstreckung - zuständig. Ferner sind alle rechtlich
schwierigen Anträge und Erklärungen, soweit diese überhaupt
zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden können,
von ihnen sachgemäß zu formulieren. Den Rechtspflegerinnen und
Rechtspflegern obliegt auch in gewissem Umfange die
Rechtsberatung der Bürgerinnen und Bürger, die nach dem
Beratungshilfegesetz Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung haben.
Darüber hinaus sind sie auch in der Gerichtsverwaltung tätig.
Dort erwarten sie interessante, vielseitige und schwierige
Aufgaben in der Geschäftsleitung von Gerichten und
Staatsanwaltschaften, in der Bearbeitung von
Justizverwaltungsangelegenheiten jeder Art sowie in der
Bezirksrevision und im Prüfungswesen.
Wie wird man Rechtspflegerin / Rechtspfleger?
Mit den Aufgaben einer Rechtspflegerin / eines Rechtspflegers
können nach § 2 des Rechtspflegergesetzes Beamtinnen und Beamte
des gehobenen Justizdienstes betraut werden, die einen
Vorbereitungsdienst von drei Jahren abgeleistet und die
Rechtspflegerprüfung bestanden haben. Der Vorbereitungsdienst
vermittelt die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie
die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung
der Aufgaben dieses Amtes erforderlich sind. Der
Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens l8monatiger
Dauer an der Fachhochschule für Rechtspflege und
berufspraktischen Studienzeiten. Letztere umfassen die Ausbildung
in den Schwerpunktbereichen des Amtes, die praktische Ausbildung
darf die Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten. Zum
Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer eine zu einem
Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen
als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.
An den Vorbereitungsdienst schließt sich die Rechtspflegerprüfung
an, die vor einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der bei dem
Landesjustizprüfungsamt gebildet wird. Nach bestandener Prüfung
verleiht die Fachhochschule für Rechtspflege den akademischen
Grad Diplom-Rechtspflegerin, bzw. Diplom-Rechtspfleger.
Quelle: Faltblatt "Was Sie über
Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger wissen sollten", herausgegeben vom Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen |
![]() |