Aufbau und Zweck des Grundbuches
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Der gute Glaube an den Inhalt des Grundbuches
Ist im Grundbuch für jemanden ein Recht eingetragen, so wird
vermutet, daß ihm das Recht zusteht. Der oder die eingetragene
Berechtigte braucht danach im Streitfall sein Recht nicht zu
beweisen, sondern es ist Sache des Gegners, das Gegenteil zu
beweisen. Ist ein im Grundbuch eingetragenes Recht gelöscht, so
wird vermutet, daß das Recht nicht besteht.
Weiter gilt zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem
Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht (z. B. ein
Pfandrecht an einer Hypothek) erwirbt, der Inhalt des Grundbuches
als richtig, es sei denn, daß ein Widerspruch (siehe Seite 1) gegen die Richtigkeit
eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Wenn
in dem eingangs erwähnten Fall die eingetragenen gesetzlichen
Erben vor Eintragung des Widerspruchs das Grundstück verkaufen
und das Eigentum auf den Erwerber übertragen, so wird der
Erwerber mit der Eintragung Eigentümer. Gleichzeitig verliert
der nicht eingetragene Testamentserbe sein Eigentum. Man kann
sich daher auf den Inhalt des Grundbuches insoweit verlassen,
daß eingetragene Rechte bestehen oder nicht eingetragene, aber
eintragungsfähige Rechte nicht bestehen. Das gilt allerdings
nicht für Rechte, die nicht im Grundbuch eingetragen werden
können, aber gleichwohl gewissermaßen am Grundstück haften (z.
B. Anliegerbeiträge, öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen
und Baulasten).
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Quelle: Faltblatt "Was Sie über das Grundbuch
wissen sollten", herausgegeben vom Justizministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen |