Aufbau und Zweck des Grundbuches

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Der gute Glaube an den Inhalt des Grundbuches

Ist im Grundbuch für jemanden ein Recht eingetragen, so wird vermutet, daß ihm das Recht zusteht. Der oder die eingetragene Berechtigte braucht danach im Streitfall sein Recht nicht zu beweisen, sondern es ist Sache des Gegners, das Gegenteil zu beweisen. Ist ein im Grundbuch eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, daß das Recht nicht besteht.

Weiter gilt zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht (z. B. ein Pfandrecht an einer Hypothek) erwirbt, der Inhalt des Grundbuches als richtig, es sei denn, daß ein Widerspruch (siehe Seite 1) gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Wenn in dem eingangs erwähnten Fall die eingetragenen gesetzlichen Erben vor Eintragung des Widerspruchs das Grundstück verkaufen und das Eigentum auf den Erwerber übertragen, so wird der Erwerber mit der Eintragung Eigentümer. Gleichzeitig verliert der nicht eingetragene Testamentserbe sein Eigentum. Man kann sich daher auf den Inhalt des Grundbuches insoweit verlassen, daß eingetragene Rechte bestehen oder nicht eingetragene, aber eintragungsfähige Rechte nicht bestehen. Das gilt allerdings nicht für Rechte, die nicht im Grundbuch eingetragen werden können, aber gleichwohl gewissermaßen am Grundstück haften (z. B. Anliegerbeiträge, öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen und Baulasten).

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Quelle: Faltblatt "Was Sie über das Grundbuch wissen sollten", herausgegeben vom Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen